BVerwG Beschluss v. - 7 B 46.11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OVG Berlin-Brandenburg, OVG 11 B 19.10 vom

Gründe

I

Der Kläger ist Eigentümer von Waldflächen in einem Naturschutzgebiet. In diesem legten Biber Dämme an. Hierdurch kam es zu Überflutungen auf Grundstücken des Klägers. Daraufhin beantragte er die Genehmigung zum teilweisen Abbau eines Biberdammes und zur vollständigen Beseitigung weiterer Biberdämme. Mit Bescheid vom lehnte das Landesumweltamt Brandenburg den Antrag ab. Das Vorhaben verstoße gegen § 42 BNatSchG (in der damals gültigen Fassung). Auch eine Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten komme nicht in Betracht.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom und den Widerspruchsbescheid aufzuheben sowie festzustellen, dass die von ihm beabsichtigten Maßnahmen keiner Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG bedürfen,

hilfsweise,

das Landesumweltamt zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der genannten Bescheide eine Ausnahme oder Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu erteilen.

Mit Urteil vom hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich des Hauptantrages stattgegeben.

Obwohl dieses Urteil nicht rechtskräftig geworden ist, hat der Kläger im Juli bzw. August 2007 die von ihm geplanten Eingriffe in die Biberdämme durchgeführt.

Am ist eine Neuregelung von § 42 BNatSchG in Kraft getreten (BGBl I S. 2873).

Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt,

die Berufung (der Beklagten) mit der Maßgabe zurückzuweisen, unter Aufhebung des Bescheides des Landesumweltamtes vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides festzustellen, dass die beantragte Reduzierung und Beseitigung von Biberdämmen nach der bis zum geltenden Rechtslage keiner Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten bedurfte,

hilfsweise,

dass ihm eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu erteilen gewesen war.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar nach der Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens mit den neuen Feststellungsanträgen zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die vom Kläger beantragten Eingriffe in die Biberdämme weder einer Ausnahmegenehmigung noch einer Befreiung von den damals geltenden Verbotsvorschriften des § 42 Abs. 1 BNatSchG bedurft hätten noch gegen die Verbotsvorschriften der einschlägigen Naturschutzgebiets-Verordnung verstoßen hätten. Dem Kläger habe damals auch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den Verbotsvorschriften zugestanden. Durch die Ablehnung eines Anspruchs auf Befreiung werde der Kläger auch nicht in unzulässiger Weise in seinen Eigentumsrechten eingeschränkt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Urteil weicht nicht von der in der Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. 1.). Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2.).

1. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtsatz in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) widersprochen hat. Daran fehlt es hier.

Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom - 1 BvL 7/91 - (BVerfGE 100, 226) zu Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, folgenden Rechtsatz aufgestellt:

"Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muss die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden. Die Voraussetzungen dafür muss der Gesetzgeber schaffen."

Die Beschwerde meint, von diesem Rechtsatz weiche das angefochtene Urteil ab. Ihm liege - zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach - folgender Rechtsatz zugrunde:

"Die Verwaltung muss bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung nicht zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden, wenn der Adressat des Verwaltungsaktes diesen Ausgleich nicht 'verfolgt' hat und dieser auch nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist."

Dieser Rechtsatz liegt jedoch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht zugrunde. Das Berufungsgericht hat insoweit Folgendes ausgeführt: Nutzungsverbote oder -beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes stellten zwar grundsätzlich keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar, sondern seien als Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen. Dies schließe jedoch nicht aus, dass hiermit verbundene Belastungen zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als so genannte "ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmungen" zu kompensieren seien. Verfassungsrechtlich geboten sei eine solche Kompensation, der bereits der Gesetzgeber durch entsprechende Regelung Rechnung zu tragen habe, dann, wenn sich naturschutzrechtliche Nutzungseinschränkungen wie eine Enteignung auswirkten oder ihr nahe kämen. Insoweit ergebe sich aus dem - nichts anderes. Derartige Ausgleichsregelungen hätten mit den Vorschriften der Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen in § 71 BbgNatSchG hier vorgelegen.

Zwar verweise der Kläger zutreffend darauf, dass nicht nur der Gesetzgeber auf normativer Ebene Regelungen über den Ausgleich unverhältnismäßiger Belastungen zu treffen habe, sondern die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach zu entscheiden habe. Eine solche Entscheidung über einen finanziellen Ausgleich für die Schäden, die dem Kläger durch die Versagung einer Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten entstanden seien oder gedroht hätten, sei in dem Bescheid des Landesumweltamtes vom und in dessen Widerspruchsbescheid nicht getroffen oder zumindest vorbehalten worden, obgleich die durch die Überflutungen eingetretenen und auch weiterhin absehbaren Nutzungseinschränkungen die Notwendigkeit der Prüfung einer Entschädigung nach § 71 BbgNatSchG nahegelegt hätten. Allein die Unterlassung einer Entscheidung über einen derartigen finanziellen Ausgleich in den behördlichen Bescheiden könne indes nicht dazu führen, dem Kläger einen Anspruch auf Befreiung nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen zuzusprechen.

Damit folgt das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass die landesgesetzlichen Regelungen den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben genügen. Dies bezweifelt auch die Beschwerde nicht. Weiter befasst sich das angefochtene Urteil mit den Rechtsfolgen, die sich ergeben, wenn in einem Bescheid - entgegen den sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Anforderungen - nicht über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich dem Grunde nach entschieden wurde. Es kommt zu dem Ergebnis, dass allein dies nicht dazu führt, dass ein Anspruch auf Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten besteht. Diese Rechtsauffassung weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab. Nur sie ist für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragend. Denn über mehr hatte es nicht zu entscheiden. Der Hilfsantrag des Klägers - um den es in diesem Zusammenhang allein geht - war nur darauf gerichtet, festzustellen, dass ihm eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu erteilen war (vgl. unten 2.). Die Frage, ob der ablehnende Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides wegen der fehlenden Entschädigungsregelung rechtswidrig war, war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht hat seine Bindung an das Klagebegehren (§ 88 VwGO) beachtet. Es hat das Klagebegehren nicht falsch bestimmt. Der Hauptantrag des Klägers war darauf gerichtet, festzustellen, dass der Kläger für die Eingriffe in die Biberdämme keiner Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung bedurfte. Der Hilfsantrag zielte allein auf die Feststellung, dass dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu erteilen gewesen wäre.

Selbst wenn es aus der Sicht des Klägers sachdienlich gewesen sein sollte, mit einem weiteren Hilfsantrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Landesumweltamtes in der Fassung des Widerspruchsbescheides zu begehren, ändert dies nichts daran, dass sich ein solcher Antrag dem gestellten Hilfsantrag nicht durch Auslegung entnehmen lässt.

Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht gegen die Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, indem es dem Kläger die Stellung eines solchen Antrages nicht nahegelegt hat. Der Vorsitzende hat zwar die Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Rechtsberatung ist ihm aufgrund seiner Neutralitätspflicht aber verboten. Wie ein - insbesondere anwaltlich vertretener - Beteiligter einen Prozess führt, ist letztlich seine Sache. Aus der in § 86 Abs. 3 VwGO normierten Pflicht folgt keine Beratungs-, sondern Formulierungshilfe. Dieser bedurfte der Kläger nicht, da - wie dargelegt - weder dem Haupt- noch dem Hilfsantrag Unklarheiten anhafteten (vgl. Beschluss vom -BVerwG 4 B 25.07 - [...] Rn. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Fundstelle(n):
PAAAD-93692