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Insolvenzrecht | Anfechtung von Lohnzahlungen
Das BAG hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Arbeitnehmer wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers seinen bereits erhaltenen Lohn an den Insolvenzverwalter zurückerstatten muss. Der Kläger (Arbeitnehmer) war bei der Schuldnerin (Arbeitgeber) als handwerklicher Betriebsleiter beschäftigt. Ab 2006 geriet der Arbeitgeber mit den Lohn- und Gehaltszahlungen in Rückstand. Der Arbeitnehmer erhielt im Mai 2007 das Gehalt für Januar, Februar und März. Der Insolvenzverwalter focht diese Gehaltszahlungen später an und forderte den Arbeitnehmer auf, die erhaltenen Beträge zurückzuerstatten. Nach Ansicht des BAG unterliegen Gehaltszahlungen, soweit sie in den vorausgehenden drei Monaten die erbrachten Arbeitsleistungen abgelten, als Bargeschäft i. S. von § 142 InsO nicht der Anfechtung nach , weil noch der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang mit der Gegenleistung bestand. Im Übrigen hatte der Insolvenzverwalter im Streitfall keine Tatsachen vorgetragen, aus denen eine positive Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bei den Gehaltszahlungen abgeleitet werden könnte. Der Arbeitnehmer hatte auch keine Kenntnis von Umständen, die ihn zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers hätten schließen lassen. Die Kenntnis von Dauer und Höhe der eigenen Gehaltsrückstände sowie von dem Umstand, dass der Arbeitgeber gegenüber einem Großteil der anderen Arbeitnehmer seit mehreren Monaten mit Vergütungszahlungen in Rückstand geraten war, war dafür unzureichend. Es war zu berücksichtigen, dass der Kläger keinen Einblick in die Finanzbuchhaltung seines Arbeitgebers hatte und diesem noch Material auf Rechnung geliefert worden war.