OFD Frankfurt/M. - S 2337 A - 67 - St 213

Durchführung des Zensus 2011; Entschädigungszahlungen an die Erhebungsbeauftragten

Bezug:

Nach dem Zensusgesetz vom (ZensG 2011 –  BGBl 2009 I S. 1781) ist im Jahre 2011 eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen. Die Erhebung der Daten (z. B. Alter, Schulabschluss, Wohnfläche) erfolgt u. a. durch Erhebungsbeauftragte, die für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 11 Abs. 4 ZensG 2011 bestimmt, dass die Erhebungsbeauftragten bei ehrenamtlichem Einsatz eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG erhalten.

Die nach dem ZensG 2011 gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nach bundeseinheitlicher Abstimmung nicht grundsätzlich in voller Höhe nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.

Da die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Auskunft des Hessischen Statistischen Landesamts in Hessen nicht in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung geregelt ist, sondern von den Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit bestimmt wird, ist R 3.12 Abs. 3 S. 3 LStR anzuwenden, wonach in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 175 € monatlich angenommen werden kann. Die Steuerpflichtigen haben jedoch die Möglichkeit, höhere abziehbare Erwerbsaufwendungen glaubhaft zu machen, R 3.12 Abs. 4 LStR.

Wird der steuerfreie Monatsbetrag von 175 € nicht ausgeschöpft, kann er nach R 3.12 Abs. 3 Sätze 8 und 9 LStR in andere Monate derselben Tätigkeit im selben Kalenderjahr übertragen werden; maßgebend für die Ermittlung der Anzahl der dabei in Betracht kommenden Monate ist die Dauer der ehrenamtlichen Funktion bzw. Ausübung im Kalenderjahr.

Nach einem Beschluss der Einkommensteuer-Referatsleiter ist die Anwendung des § 3 Nr. 26 und 26a EStG auf die Aufwandsentschädigung ausgeschlossen.

Eine Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Tätigkeit im Dienste oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht um eine Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke i. S. d. §§ 52 bis 54 AO handelt.

Bereits in 2008 hatten die Einkommensteuer-Referatsleiter beschlossen, dass es für die Gewährung der Steuerbefreiung entsprechend dem Gesetzeswortlaut nicht ausreicht, dass eine Tätigkeit vorliegt, die in den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fällt, vielmehr muss daneben die Tätigkeit der Förderung eines steuerbegünstigen Zwecks i. S. d. §§ 52 bis 54 AO dienen. Die Durchführung einer Befragung im Rahmen des Zensus stellt keinen in diesen Normen benannten steuerbegünstigten Zweck dar.

Die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG ist bereits im Hinblick darauf zu versagen, dass Erhebungsbeauftragte nicht zu dem nach dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis gehören.

Hinsichtlich der in Betracht kommenden Tätigkeitszeiträume der ehrenamtlichen Tätigkeit sind vier Fallvarianten zu unterscheiden:

  1. Der überwiegende Teil der Beauftragten ist in der Zeit von März bis August 2011 tätig

  2. Wer Rückfragen nach Unstimmigkeiten durchzuführen hat, ist in der Zeit von Juni bis November 2011 beschäftigt

  3. Wiederholungsbefragungen werden in der Zeit von Mai bis November 2011 durchgeführt

  4. In Ausnahmefällen und bei Ersatzvornahmen bei der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) kann der Einsatzzeitraum Oktober 2011 bis April 2012 sein

Da nicht alle Erhebungen parallel ablaufen, ist auch eine Teilnahme an verschiedenen Erhebungsteilen möglich.

Der im Einzelfall in Frage kommende Tätigkeitszeitraum wird sich aus der vom Hessischen Statistischen Landesamt erstellten „Bescheinigung zur Vorlage an die Finanzämter” ergeben.

Welcher Einkunftsart die Entschädigungen zuzuordnen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Bei den nach dem ZensG 2011 gezahlten Aufwandsentschädigungen handelt es sich jedoch regelmäßig nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2337 A - 67 - St 213

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
ESt-Kartei HE § 3 EStG Fach 3 Karte 23
AAAAD-93405