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Vertragsarztzulassung bei der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswerts einer Arztpraxis
Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten (Bezug: § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. z. B. – 152 – St 12 – 33) eröffnet § 103 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung — dem Arzt, der eine Arztpraxis mit Vertragsarztzulassung abgibt, die Möglichkeit, den wirtschaftlichen Wert der Vertragsarztpraxis in Form eines entsprechenden Nachfolgevorschlags zu verwerten. Dieser Vorteil, nicht die öffentlich-rechtliche Zulassung selbst, sei ein selbständiges, immateriell...