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Eintragung der Anteilsübernahme an Grundstücks-GbR durch alle Mitgesellschafter
Auch für die Gesellschafter einer vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Grundbuchverfahren eingetragenen GbR gelten die sich auf die Eintragung der Berechtigten beziehenden Vorschriften nach § 47 Abs. 2 GBO. Als Folge werden sie zumindest in grundbuchverfahrensrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen weiterhin so behandelt wie vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, nämlich wie Berechtigte. Daraus leitet sich ihre Befugnis ab, unter Beachtung des Voreintragungsgrundsatzes über das eingetragene Recht zu verfügen. Daher bedarf die Eintragung eines Gesellschafterwechsels der Berichtigungsbewilligung aller, deren Rechte durch die Eintragung des neuen Berechtigten betroffen sein können, mithin sämtlicher Gesellschafter, wie sie im Grund...