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Doppelte Haushaltsführung: Mietaufwand unbeschränkt abziehbar
1. Vorbemerkungen
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Allerdings ist nur die für eine 60 qm große Wohnung anfallende ortsübliche durchschnittliche Miete als „notwendiger Mehraufwand” anzusehen. Streitig war in einem nunmehr entschiedenen Urteilsfall, ob die Mietaufwendungen für eine neue – 165 qm große – Familienwohnung, die am Beschäftigungsort von einem Ehegatten bereits genutzt wird, zumindest bis zum Nachzug der Familie unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der BFH entschied zugunsten des Klägers und ließ grundsätzlich einen vollumfänglichen Kostenabzug zu.
2. Der Urteilsfall
Der Kläger wurde im Streitjahr 2008 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab dem arbeitete der Kläger in T. Anlässlich des Arbeitsplatzwechsels mieteten der Kläger und seine Ehefrau in der Nähe von T, in R, ab eine 165 qm große Fünf-Zimmer-Wohnung an. Von dort ging der Kläger seiner Arbeit in T nach. Wie von Anfang an ...