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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2354/08 Erb

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4

Erbschaftsteuer auf selbstfinanzierte Versicherungsleistung

Leitsatz

  1. Ein der Erbschaftsteuer unterliegender Vermögensvorteil im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG liegt auch dann vor, wenn die nach dem Tod der Ehefrau an den - widerruflich bezugsberechtigten - Ehemann ausgezahlte Versicherungsleistung aus einer Rentenversicherung gegen Einmalbetrag auf einer Versicherungsprämie beruhte, die der Ehemann aus seinem Vermögen der Erblasserin zu Lebzeiten zugewendet hat.

  2. Ein Erwerb von Todes wegen kann nur dann ausscheiden, wenn die Bezugsberechtigung sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich dem Prämienzahler, mithin dem Erben, zusteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 807 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2011 S. 3086
OAAAD-92596

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.03.2011 - 4 K 2354/08 Erb

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