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Die Übertragung stiller Reserven gem. § 6b EStG (Teil B)
VI. Buchungstechnische Umsetzung der Rücklagenbildung als Alternative zur sofortigen Übertragung
Die Rücklagenbildung und -auflösung regelt § 6b Abs. 3 EStG. Als Alternative zur Sofortübertragung ermöglicht der Gesetzgeber dem Stpfl. die Bildung einer erfolgsneutralen ”6b-Rücklage” in Höhe des Veräußerungsgewinns im Veräußerungsjahr. Auch wenn im Vorjahr der Veräußerung bzw. im Veräußerungsjahr eine begünstigte Reinvestition vorgenommen wurde, kann der Stpfl. von einer Sofortübertragung absehen, sofern dies steuerlich günstiger ist (vgl. Schoor, S. 255). Werden innerhalb der folgenden vier Jahre geeignete Reinvestitionen vorgenommen, so hat der Stpfl. die Wahl, den o. g. Rücklagenbetrag gem. § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG im Jahr der Anschaffung/Herstellung auf die Reinvestitionsobjekte zu übertragen. Auf diese Art kann die sofortige Besteuerung des Veräußerungsgewinns vermieden werden. Der Stpfl. hat die Freiheit, sich innerhalb eines Vierjahreszeitraums für eine steuerlich optimale Reinvestition zu entscheiden (BT-Drucks. IV/2400, S. 64). Die o. g. Anwendungsbedingungen des § 6b EStG gelten für die Sofortübertragung sowie ...