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Bewirtungskosten als Betriebsausgaben
Rechtsquellen: R 21 Abs. 5 bis 9, R 22 Abs. 1 EStR 1999; H 22 EStH 1999; DStR 1992 S. 30, v. , BStBl I S. 855, v. - IV B 2 - S 2145 - 21/95 II, v. - IV B 2 - S 2145 - 14/95, v. , BStBl I S. 898, v. , BStBl I S. 129; StED 1995 S. 366; BB 1998 S. 1401.
Betrieblich veranlasste Aufwendungen sind Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG und handelsrechtlich zu 100 % abzugsfähig. Dies gilt auch für Bewirtungsaufwendungen. Steuerrechtlich dürfen hingegen Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 80 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Kosten den Gewinn mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dadurch will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die Bewirtung die Lebensführung der teilnehmenden Personen berührt ist (BT-Drucks. 11/2157, S. 139). Diese
gesetzliche Abzugsbeschränkung
für betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen gilt für Gewerbetreibende, selbständig Tätige sowie für Land- und Forstwirte. Darüber hinaus erstreckt sie sich seit 1992 durch den Verweis des § 9 Abs. 5 EStG auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch auf von Arbeitnehmern erbrachte Bewirtungsaufwendungen.
I. Bewirtungskosten - Begriffsbestimmung
Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen, Getränke und andere ...