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Bilanzierung bei Betriebsaufspaltung (Teil A)
I. Vorbemerkungen
Die bloße
Vermietung oder Verpachtung von beweglichen oder unbeweglichen
Wirtschaftsgütern vollzieht sich i. d. R.
im Rahmen einer Vermögensverwaltung und stellt deshalb keinen
Gewerbebetrieb dar. Das gilt auch, wenn die Vermietung oder Verpachtung an ein
gewerblich tätiges Unternehmen erfolgt. Die Vermietung von
Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen wird nach ständiger
Rechtsprechung des BFH dann aber als über eine reine
Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen,
wenn das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen
sachlich und personell verflochten ist
(
BFH/NV 1999
S. 1033, m. w. N.). In diesem Fall
handelt es sich um die Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern
im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor,
wenn
die vermieteten oder verpachteten Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Grundlagen des pachtenden Betriebsunternehmens gehören (sog. sachliche Verflechtung) und
zwischen dem verpachtenden Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen enge personelle Verflechtungen bestehen (sog. personelle Verflechtung; BStBl 1997 II S. 44BStBl II S. 437