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Rücklage für Ersatzbeschaffung (Teil A)
I. Handelsrechtliche Behandlung
Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten zur Übertragung von stillen Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter aus Billigkeitsgesichtspunkten über die Vorschrift des § 6b EStG hinaus in R 35 EStR für besonders gelagerte Fälle erweitert. Die Rücklage für Ersatzbeschaffung (= RfE) kann auch in der Handelsbilanz ausgewiesen werden und wird dort als ”Sonderposten mit Rücklageanteil” bezeichnet (§ 247 Abs. 3 und § 273 HGB).
Werden im Rahmen des ertragsteuerlichen Bilanzierungswahlrechts die aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts abgezogen (Übertragung der Rücklage), kommt man handelsrechtlich durch eine außerplanmäßige Abschreibung gem. § 254 Satz 1 HGB zum gleichen Ergebnis. Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG; R 35 EStR; § 247 Abs. 3 und § 273 HGB). Unterbleibt die Aufstellung einer Handelsbilanz, ergeben sich keine Besonderheiten. Der Betrieb kann - soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen - von der Regelung gem. R 35 EStR Gebrauch machen.
Wird neben der Steuerbilanz eine Handelsbilanz erstellt und soll R 35 EStR zur Anwendung gelangen, müssen die daraus zu zie...