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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 1716/2009

Gesetze: EStG § 10d, AO § 171 Abs. 10

Ist die Auswertung eines Grundlagenbescheids im Verlustrücktragsjahr bislang unterblieben, weil sich wegen eines vorhandenen Verlustrücktragspotenzials weiterhin eine unveränderte (z.B. Null-)Festsetzung ergeben hätte, kann diese nachgeholt werden, wenn sich der Verlustrücktrag reduziert; § 171 Abs. 10 AO kommt insofern keine Bedeutung zu.

Leitsatz

Ist wegen eines geänderten Verlustrücktrags gemäß § 10 d EStG eine Änderung des Einkommensteuerbescheids des Verlustrücktragsjahres veranlasst, so ist das Finanzamt berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen insoweit zu ersetzen, als sich die bisherige Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung des bisher gebotenen Verlustrücktrags nicht geändert hätte. Dies gilt insbesondere dann, wenn bislang die Auswertung eines Grundlagenbescheides unterblieben ist, weil sich wegen des vorhandenen Verlustrücktragspotenzials weiterhin eine Null-Festsetzung ergeben hätte; § 171 Abs. 10 AO kommt insofern keine Bedeutung zu

Fundstelle(n):
AAAAD-92070

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 02.08.2011 - 1 K 1716/2009

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