Ist die Auswertung eines Grundlagenbescheids im
Verlustrücktragsjahr bislang unterblieben, weil sich wegen eines vorhandenen
Verlustrücktragspotenzials weiterhin eine unveränderte (z.B. Null-)Festsetzung
ergeben hätte, kann diese nachgeholt werden, wenn sich der Verlustrücktrag
reduziert; § 171 Abs. 10 AO kommt insofern keine Bedeutung zu.
Leitsatz
Ist wegen eines geänderten
Verlustrücktrags gemäß § 10 d EStG eine Änderung des Einkommensteuerbescheids
des Verlustrücktragsjahres veranlasst, so ist das Finanzamt berechtigt, die
Besteuerungsgrundlagen insoweit zu ersetzen, als sich die bisherige
Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung des bisher gebotenen Verlustrücktrags
nicht geändert hätte. Dies gilt insbesondere dann, wenn bislang die Auswertung
eines Grundlagenbescheides unterblieben ist, weil sich wegen des vorhandenen
Verlustrücktragspotenzials weiterhin eine Null-Festsetzung ergeben hätte; § 171
Abs. 10 AO kommt insofern keine Bedeutung zu
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 02.08.2011 - 1 K 1716/2009
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