Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzung von Mietkauf-, Miet- und Leasingverträgen
- /S 2170 - 22 - StO 221 -
Ertragsteuerlich gestalten sich Mietkauf-, Miet- und Leasingverträge hinsichtlich der Zurechnung der Wirtschaftsgüter und der Behandlung der einzelnen Mietzahlungen bzw. Leasingraten oftmals problematisch. Bei der rechtlichen Beurteilung von entsprechenden Sachverhalten sind deshalb grds. folgende
Vertragstypen
zu unterscheiden: Kaufverträge, Mietverträge, Kauf nach Miete, Mietkaufverträge, Leasingverträge.
I. Kauf nach Miete
Bei einem Kauf nach Miete wird zunächst ein
unbefristeter Mietvertrag
über ein Wirtschaftsgut zu einem
angemessenen Mietzins
abgeschlossen, wobei der Mietvertrag mit der Veräußerung des Wirtschaftsguts zum Zeitwert (= Teilwert) beendet wird. Die gezahlten Mieten haben dabei auf den vereinbarten Kaufpreis keine Auswirkung (es erfolgt keine Anrechnung). In einem solchen Fall treten ertragsteuerlich folgende
Rechtsfolgen
ein:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
während der Mietzeit
| |
beim Vermieter:
|
beim Mieter:
|
– Miete = Betriebseinnahme |
– Miete = Betriebsausgabe |
– AfA-Berechtigung |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
im Fall der Veräußerung
| |
beim bisherigen Vermieter:
|
beim bisherigen Mieter:
|
... |