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BBK Nr. 14 vom Seite 709 Fach 13 Seite 4159

Häusliches Arbeitszimmer und Betriebsausgabenabzug (Teil B)

von Dipl.-Finanzwirt StB Michael Seifert, Troisdorf

7. Betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers zu mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung und steht für die einzelne Tätigkeit kein Arbeitsplatz anderenorts zur Verfügung, sind Aufwendungen bis zu 2 400 DM abziehbar, wenn die betriebliche oder die berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt. Die 50-Prozentgrenze stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Zeitgrenze dar. Eine qualitative Beurteilung ist nicht vorzunehmen. So ist es z. B. ohne Bedeutung, welcher Anteil am Gesamtumsatz oder an den Gesamteinnahmen im Arbeitszimmer erwirtschaftet wird. Maßgebend ist das Nutzungsverhältnis im Wirtschaftsjahr bzw. im Kalenderjahr.

Steht für eine oder mehrere Tätigkeiten ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und beträgt die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können trotz des Vorhandenseins der anderen Arbeitsplätze Aufwendungen für...

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