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Der negative Geschäftswert als Folge ungünstiger Ertragsaussichten
Die bilanzielle Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags aus der Übernahme eines Unternehmens ist weiterhin umstritten und war in der Vergangenheit Gegenstand zahlreicher Stellungnahmen im Fachschrifttum (statt vieler vgl. Literaturverzeichnis). Zur Bilanzierung des negativen Unterschiedsbetrags hat der BFH in seinem Urteil v. (BStBl II S. 745) Stellung bezogen. Die dort genannten
Prämissen
sollen im folgenden Beitrag erörtert werden, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen primär auf die
ökonomische Sichtweise des Unternehmenserwerbs
abgestellt werden soll.
I. Begriffsbestimmung
Aus § 255 Abs. 4 HGB ergeben sich lediglich die Voraussetzungen zur Aktivierung eines
derivativ erworbenen (positiven) Geschäfts- oder Firmenwerts.
Hierbei handelt es sich um den positiven Unterschied, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden übersteigt. Dieser Geschäftswert ist ein sog.
Gesamtwirtschaftsgut
(Langenbeck, in: Endriss, S. 199 Rn. 1851), das nicht in seine geschäftswertbildenden Faktoren zerlegt werden kann. Begrifflich entsteht ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert im Umkehrschluß dann, wenn die für den...