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BBK Nr. 7 vom Seite 347 Fach 13 Seite 4051

Der negative Geschäftswert als Folge ungünstiger Ertragsaussichten

von Wirtschaftsreferent Thomas Wolf, Böblingen

Die bilanzielle Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags aus der Übernahme eines Unternehmens ist weiterhin umstritten und war in der Vergangenheit Gegenstand zahlreicher Stellungnahmen im Fachschrifttum (statt vieler vgl. Literaturverzeichnis). Zur Bilanzierung des negativen Unterschiedsbetrags hat der BFH in seinem Urteil v. (BStBl II S. 745) Stellung bezogen. Die dort genannten Prämissen sollen im folgenden Beitrag erörtert werden, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen primär auf die ökonomische Sichtweise des Unternehmenserwerbs abgestellt werden soll.

I. Begriffsbestimmung

Aus § 255 Abs. 4 HGB ergeben sich lediglich die Voraussetzungen zur Aktivierung eines derivativ erworbenen (positiven) Geschäfts- oder Firmenwerts. Hierbei handelt es sich um den positiven Unterschied, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden übersteigt. Dieser Geschäftswert ist ein sog. Gesamtwirtschaftsgut (Langenbeck, in: Endriss, S. 199 Rn. 1851), das nicht in seine geschäftswertbildenden Faktoren zerlegt werden kann. Begrifflich entsteht ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert im Umkehrschluß dann, wenn die für den...

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