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BBK Nr. 6 vom Seite 263 Fach 12 Seite 6659

Festwerte in der Handels- und Steuerbilanz

von Dipl.-Finw. Günter Maus, Althengstett

I. Die Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz

Die in der Handels- und Steuerbilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände und Schulden müssen in Euro aufgeführt werden. Die Ermittlung des jeweiligen Bilanzansatzes wird als Bewertung bezeichnet. Grundsätzlich ist jedes Wirtschaftsgut einzeln für sich zu bewerten (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB; § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine Verrechnung von Aktiv- und Passivposten ist nicht zulässig (§ 246 Abs. 2 HGB). Diese Art der Wertfindung ist sehr zeitaufwändig. Insbesondere bei Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens lassen sich die Anschaffungskosten zum Teil nur mit sehr viel Mühe feststellen. Dies liegt darin begründet, dass der Unternehmer die einzelnen Vorräte i. d. R. zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Preisen eingekauft hat und gleichartige Waren zusammen lagert. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit lässt der Gesetzgeber vereinfachte Bewertungsverfahren zu.


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Abb. 1: Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung

Grundsatz = Einzelbewertung
Bewertungsvereinfachungen (Ausnahmen)
Gruppen-/Durchschnittsbewertung (§§ 240 Abs. 4; 256 Satz 2 HGB)
Die Bewertungsvereinfachung besteht darin, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit einem Durchschnittspreis angesetzt werden.
Sammelbewertung nach dem Verbrauchsfolgeve...

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