Verwendung von unversteuert ( in
Fässern) bezogenem Testbenzin als Heizstoff für Zwecke der thermischen
Oberflächenbeschichtung mittels Hochgeschwindigkeitsflammspritzen.
Ist bei der Festlegung des
anzuwendenden Steuertarifs vorrangig der Verwendungszweck oder die
Beschaffenheit zu berücksichtigen?
Erfolgt die steuerliche Zuordnung der
Energieerzeugnisse nach der Zuordnung in die Kombinierte Nomenklatur?
Das Verfahren ist durch
ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH
(dortiges Az.:
) vorgelegt
worden.