Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Planmäßige Abschreibung des Anlagevermögens: Die steuerliche AfA
VII. Steuerliche lineare AfA
1. Allgemeines
Hinsichtlich der linearen Gebäude-AfA ist bei zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden zwischen den sog. Wirtschaftsgebäuden und den sonstigen Betriebsgebäuden zu unterscheiden. Ein Wirtschaftsgebäude liegt vor, wenn das Gebäude bzw. ein ihm gleich gestellter selbständiger Gebäudeteil zu einem Betriebsvermögen gehört, nicht Wohnzwecken dient und der Bauantrag für das Gebäude nach dem gestellt worden ist (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ob das Wirtschaftsgebäude zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehört, ist ohne Bedeutung. Der Stpfl. muss nicht Bauherr des Wirtschaftsgebäudes sein, auch ein Erwerber kann die Wirtschaftsgebäude-AfA in Anspruch nehmen, wenn nur die objektbezogene zeitliche Voraussetzung (Bauantrag nach dem ) erfüllt ist. Bei den sonstigen Betriebsgebäuden wird unterschieden zwischen
Gebäuden, die nach dem (§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG) oder
vor dem fertig gestellt worden sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 2b EStG).
2. Höhe der linearen AfA nach festen Prozentsätzen
2.1 Lineare AfA in der Steuerbilanz
Kann für ein Gebäude nicht die degressive AfA (§ 7 Abs. 5 EStG) in Anspruch genommen werden, muss in der Steuerbilanz mindestens die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden. Dabei ist zunächst zu unterscheid...