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Umsatzsteuer | Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises
(1) Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat. Die Grundsätze der Stellvertretung, zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, sind dabei zu berücksichtigen (Fortführung des BFH-Urteils vom 28.1.1993 – V R 75/88, BFHE 171 S. 94, BStBl II S. 357). (2) Dies gilt auch, wenn jemand in seinem eigenen Namen ein Gewerbe im Interesse eines Dritten, der es tatsächlich betreibt, anmeldet (insoweit Aufgabe des BFH-Urteils vom 24.9.1998 – V R 18/98, Kurzinfo StuB 1999 S. 728; Bezug: § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1993; Art. 21 Nr. 1 Buchst. c Richtlinie 77/388/EWG).
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet nach § 14 Abs. 3 UStG 1993/1999 ...