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Nachträgliche Zuordnung verlustträchtiger Wertpapiere zum gewillkürten Betriebsvermögen einer selbständig tätigen Ärztin unzulässig
(1) Wertpapiere können nur dann dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Freiberuflers zugerechnet werden, wenn ausschließlich betriebliche Gründe für ihren Erwerb maßgeblich waren. (2) Eine betriebliche Zuordnung setzt voraus, dass die Wertpapiere ihrer Art nach objektiv geeignet sind, dem Betrieb zu dienen bzw. ihn zu fördern, und subjektiv von ihrem Eigentümer dazu bestimmt sind; dazu ist ein eindeutig nach außen verbindlich manifestierter, d. h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierter Widmungsakt erforderlich. (3) Ist die Zugehörigkeit eines Wertpapierdepots zum Betriebsvermögen einer Ärztin auch den im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Depotunterlagen und Kontenplan) noch nicht zu entnehmen, wurden die Wertpapiere zunächst a...