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Urlaubsanrechnung während der Freistellung nach Kündigung
Erklärt der Arbeitgeber, dass er einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freistellt, und geht aus dieser Erklärung nicht eindeutig hervor, welche Urlaubsansprüche davon umfasst sein sollen, gehen Unklarheiten zulasten des Arbeitgebers. Im Streitfall stellte der Arbeitgeber den Kläger „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge” frei. Im Kündigungsschutzprozess entschied das Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Der Kläger machte nun erfolgreich seinen Resturlaub geltend (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG; ).