1. Die Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren ablehnenden Beschluss ist auch dann zulässig, wenn in dem Klageverfahren der Berufungsstreitwert nicht erreicht wird.
2. Mit der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das 3. SGB IV u.a. ÄndG hat der Gesetzgeber entschieden, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, nicht dagegen für solche in einem Klageverfahren gelten soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-91684
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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 10.08.2011 - L 5 KR 213/10
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