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Offene Rücklagen - Ein systematischer Überblick (Teil B)
2. Gewinnrücklagen
2.1 Allgemeines
Während alle Kapitalrücklagen dadurch zustande kommen, daß sie dem Unternehmen von außen zugeführt werden, werden Gewinnrücklagen aus thesaurierten Gewinnen gebildet. Nach § 266 Abs. 3 A. III. HGB müssen in der handelsrechtlichen Bilanzgliederung die Gewinnrücklagen weiter untergliedert werden in:
(1)
gesetzliche Rücklage,
(2)
Rücklage für eigene Anteile,
(3)
satzungsmäßige Rücklage,
(4)
andere Gewinnrücklagen.
Die Bildung von Gewinnrücklagen erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Ergebnisverwendung, also nach dem Jahresüberschuß. Eine Ausnahme bildet hier lediglich die ”Rücklage für eigene Anteile”, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung unabhängig vom Bestehen eines Jahresüberschusses zu bilden ist. Folglich kann es hierbei unter Umständen auch zu einem Bilanzverlust kommen (vgl. Baetge, S. 425).
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, sind Entnahmen aus sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorzunehmen sind oder aufgrund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung d...