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Rückstellung für die Buchung laufender Geschäftsvorfälle des Vorjahres
Nach Ende eines Geschäftsjahres gehen bei den Unternehmen i. d. R. in den ersten Tagen des neuen Jahres Abrechnungspapiere ein, die sachlich noch dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen sind. Diese Rechnungen und weitere Unterlagen werden zeitgerecht gebucht und stellen daher für das abgelaufene Geschäftsjahr noch Betriebsausgaben dar. Gleichwohl ist ein gewisser Zeitaufwand notwendig. Unternehmen stehen vor der Frage, ob für die Verpflichtung zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle des Vorjahres eine Rückstellung gebildet werden darf. Dieser Beitrag gibt einige Anhaltspunkte unter Beachtung der Rechtsprechung des BFH, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit aller Überlegungen zu erheben.
I. Rückstellung dem Grunde nach
Die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz ist nur zulässig, wenn es sich um eine Rückstellung handelt, die nach Handelsrecht gem. § 249 Abs. 1 und Abs. 3 HGB passivierungspflichtig ist, und folgende Bedingungen erfüllt sind:
(1) Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung: Der Gewerbetreibende ist nach Handelsrecht verpflichtet, alle Geschäftsvorfälle eines Wirtschaftsjahres aufzuzeichnen. Dies ergibt sich aus der ha...