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Sonderbilanzen - Teil D: Vergleichsbilanzen
I. Begriff und Ablauf des Vergleichsverfahrens
1. Begriff des Vergleichs und Gründe für die Eröffnung
Der Vergleich dient der Abwendung des Konkurses (§ 1 VerglO) und
damit
der Fortführung des Unternehmens. Strenggenommen stellt der Vergleich
einen besonderen Fall der
Sanierung mit Hilfe der Gläubiger
dar (§ 25 Abs. 1 VerglO).
Voraussetzung
für einen Vergleich ist immer ein berechtigtes Vertrauen in die
Lebensfähigkeit des vorübergehend zahlungsunfähigen bzw.
überschuldeten Unternehmens. Obwohl als Grundgedanke des Vergleichs die
Abwendung eines drohenden Konkurses genannt wird, zeigt die betriebliche
Praxis, daß ein Vergleichsverfahren oft im Konkurs
(Anschlußkonkursverfahren) endet. Eine Mitwirkung der Gläubiger bei
einer erfolgreichen Durchführung des Vergleichs ist i. d. R.
dadurch gerechtfertigt, daß ihre Forderungseinbuße meist geringer
sein wird als bei einem Konkurs, bei dem der Verkauf des vorhandenen
Vermögens i. a. nur unter Wert erfolgen kann.
2. Vergleichsarten
Nach Zustandekommen und Abwicklung sind verschiedene Arten des Vergleichs
möglich: a) außergerichtlicher Vergleich, b) gerichtlicher
Vergleich,
c) Zwangsvergleich.