BGH Beschluss v. - VII ZB 81/10

Klauselumschreibung auf den Zessionar: Nachweis des Eintritts des Zessionars in den Sicherungsvertrag

Gesetze: § 727 ZPO

Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 1 T 205/10 Beschluss

Gründe

I.

1Die Antragstellerin hat als Rechtsnachfolgerin bei dem Notar die Erteilung von Vollstreckungsklauseln für drei notarielle Urkunden beantragt, in denen sich die Schuldnerin wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persönlichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Der Notar hat die Klauselerteilung unter Hinweis auf die Entscheidung des (BGH, Versäumnisurteil vom - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) mangels Nachweises des Eintritts der Antragstellerin in die ursprünglichen Sicherungsverträge in der Form des § 727 ZPO abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Schuldnerin trotz Aufforderung durch das Landgericht nicht geäußert. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselerteilung begehrt.

2Nachdem die Schuldnerin im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Notar eine Geständniserklärung abgegeben und ihn ermächtigt hat, die Vollstreckungsklauseln umzuschreiben, hat der Notar dem Antrag der Antragstellerin entsprochen. Daraufhin hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, der Schuldnerin die Kosten aufzuerlegen.

II.

3Durch die vom Notar im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorgenommene Klauselerteilung ist eine sachliche Erledigung des Verfahrens eingetreten. Gemäß § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

4Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden gemäß § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO nicht erhoben.

5Es entspricht billigem Ermessen, die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin der Schuldnerin aufzuerlegen, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

6Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen in einem vergleichbaren Fall entschieden (, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom (VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen.

7Der Notar hätte daher der Antragstellerin die begehrten Vollstreckungsklauseln erteilen müssen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Kostenlast im Zwangsvollstreckungsverfahren ist es gerechtfertigt, den Schuldnern insoweit die Kosten aufzuerlegen; Umstände, die eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

8Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsklausel"). Dieses Interesse entspricht einem Betrag in Höhe von 186.621,54 € (365.000 DM), da die Antragstellerin mit Schreiben vom bei dem Notar die Klauselerteilung hinsichtlich der Grundschuldbestellungen vom (250.000 DM), vom (15.000 DM) und vom (100.000 DM) beantragt hat.

Kniffka                                          Bauner                                         Eick

                        Halfmeier                                       Leupertz

Fundstelle(n):
DNotZ 2012 S. 53 Nr. 1
AAAAD-91367