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Einschränkungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002
				
Rechtsgrundlagen:
				§§ 2, 2a, 2b, 10d, 15, 52 EStG i. d. F. des 
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. , BGBl I 
S. 402.
			
I. Vorbemerkungen
Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gebietet es, daß die positiven Einkünfte mit negativen Einkünften ausgeglichen werden und - soweit dies im maßgebenden VZ nicht möglich ist - Verluste in anderen VZ als dem ihrer Entstehung die Bemessungsgrundlage mindern. Bisher war der Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG zwischen Einkünften sämtlicher Einkunftsarten grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Einschränkungen ergaben sich bisher für Verluste, die durch bestimmte Aktivitäten im Ausland verursacht waren, aus § 2a Abs. 1 EStG, für Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht und gewerblicher Tierhaltung aus § 15 Abs. 4 EStG, für Verluste bei beschränkter Haftung aus § 15a EStG, für Verluste bei Einkünften aus Leistungen i. S. des § 22 Abs. 3 EStG, für Verluste aus Spekulationsgeschäften aus § 23 Abs. 3 EStG und für ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen nach Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften aus § 50c EStG.
Diese Regelungen wurden getroffen, weil einzelne Aktivitäten nach den 
Wertungen des Gesetzgebers als nicht wünschenswert galten, der Stpfl. den 
sich nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvo...