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Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG - Teil C
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben -
V. Zufließen von Betriebseinnahmen und Abfließen von Betriebsausgaben
1. Zeitliche Abgrenzung
Da nach § 11 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG lediglich die Gewinn-ermittlungsvorschriften i. S. von § 4 Abs. 1 und § 5 EStG unberührt bleiben,
erfaßt § 11 EStG auch die Überschußrechnung
nach § 4 Abs. 3 EStG ( BStBl II S. 635; R 16 Abs. 2 Satz 1 EStR). § 11 EStG betrifft nach seinem Wortlaut zwar nur ”Einnahmen”, nicht dagegen ”Betriebseinnahmen”; aus der Entstehungsgeschichte des § 11 EStG geht jedoch klar hervor, daß sich die Vorschrift auch auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG beziehen soll.
Vorrangige gesetzliche Ausnahmevorschriften
zu § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind u. a.:
§ 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG,
§ 7 EStG (i. V. mit § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG) für die AfA bei abnutzbaren Anlagegütern,
§ 6 Abs. 2 EStG für Anschaffungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern (Jahr der Anschaffung),
§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
§ 10d EStG zur Verlustverteilung.
Nicht gesetzlich geregelte Ausnahmen
(im Billigkeitswege: § 163 Abs. 1 Satz 2 AO) sind:
Beispiele zu Einnahmen:
R 139 Abs. 11 EStR, H 167 EStH betreffend das Wahlrecht bei Betriebsveräußerung auf Rentenbasis,
R 16 Abs. 4 EStR betreffend das Wahlrecht bei Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter bei § 4 Abs. 3 EStG,
R 17 Abs. 1 EStR betreffend den Übergangsgewinn beim Wechsel der Gewinnermittlungsart,
R 34 EStR betreffen...