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BBK Nr. 22 vom Seite 1039 Fach 8 Seite 3067

Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG - Teil C

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben -

von Dipl.-Finanzwirt Helmut Segebrecht, Hamburg

V. Zufließen von Betriebseinnahmen und Abfließen von Betriebsausgaben

1. Zeitliche Abgrenzung

Da nach § 11 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG lediglich die Gewinn-ermittlungsvorschriften i. S. von § 4 Abs. 1 und § 5 EStG unberührt bleiben, erfaßt § 11 EStG auch die Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ( BStBl II S. 635; R 16 Abs. 2 Satz 1 EStR). § 11 EStG betrifft nach seinem Wortlaut zwar nur ”Einnahmen”, nicht dagegen ”Betriebseinnahmen”; aus der Entstehungsgeschichte des § 11 EStG geht jedoch klar hervor, daß sich die Vorschrift auch auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG beziehen soll.

Vorrangige gesetzliche Ausnahmevorschriften zu § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind u. a.:

  • § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG,

  • § 6 Abs. 2 EStG für Anschaffungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern (Jahr der Anschaffung),

Nicht gesetzlich geregelte Ausnahmen (im Billigkeitswege: § 163 Abs. 1 Satz 2 AO) sind:

Beispiele zu Einnahmen:

  • R 17 Abs. 1 EStR betreffend den Übergangsgewinn beim Wechsel der Gewinnermittlungsart,

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