EGGVG § 38
Vierter Abschnitt: Kontaktsperre [1]
§ 38 [2]
Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozessordnung besteht.
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LAAAD-91239