EGGVG § 36

Vierter Abschnitt: Kontaktsperre [1]

§ 36 [2]

1Die Feststellung nach § 31 ist zurückzunehmen, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2Sie verliert spätestens nach Ablauf von dreißig Tagen ihre Wirkung; die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, unter dem die Feststellung ergeht. 3Eine Feststellung, die bestätigt worden ist, kann mit ihrem Ablauf erneut getroffen werden, wenn die Voraussetzungen noch vorliegen; für die erneute Feststellung gilt § 35. 4War eine Feststellung nicht bestätigt, so kann eine erneute Feststellung nur getroffen werden, wenn neue Tatsachen es erfordern. 5§ 34 Abs. 3 Nr. 6 Satz 2 ist bei erneuten Feststellungen nicht mehr anwendbar.

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LAAAD-91239

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 18. 6. 1997 (BGBl I S. 1430) mit Wirkung v. 1. 6. 1998.

2Anm. d. Red.: § 36 eingefügt gem. Gesetz v. 30. 9. 1977 (BGBl I S. 1877) mit Wirkung v. 2. 10. 1977.