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Familienrecht | Bestellung eines Angehörigen zum Ergänzungspfleger ist nicht stets vorrangig
Kann zwischen einem Kind und seinen sorgeberechtigten Eltern infolge der Übertragung einer belasteten Immobilie zumindest abstrakt eine Interessenkollision bestehen, was die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 181, § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderlich machen würde, dann gebietet es der verfassungsrechtlich abgesicherte Schutz der Familie (Art. 6 GG) weder, das Familienangehörige generell bei der Auswahl als Ergänzungspfleger auszuscheiden haben, noch dass sie stets bevorzugt zu bestellen sind. Entscheidend muss sein, ob sichergestellt ist, dass der Familienangehörige die Aufgabe objektiv und allein unter Wahrung der Interessen des Kindes wahrnehmen kann. Bei der Übertragung einer belasteten Immobilie auf der Grundlage eines anspruchsvollen und verschachtelten Grundstücks...