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Gewerbesteuer | Anerkannter Bausachverständiger ist gewerbesteuerpflichtig
Ein Bausachverständiger für die Begutachtung von Mängeln bei Fußbodenbelägen mit theoretischen Kenntnissen eines Meisters erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er übt laut keine einem Ingenieur oder Architekten ähnliche Tätigkeit aus. Die Tätigkeit des Klägers ist nicht als freier Beruf zu qualifizieren. Zum einen ist die Tätigkeit eines Bausachverständigen kein Katalogberuf i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG. Zum anderen ist sie auch keinem Katalogberuf ähnlich. Als ähnliche Berufe kämen vorliegend die Tätigkeiten als Ingenieur und Architekt in Betracht. Die Ähnlichkeit der Tätigkeit des Klägers mit der eines Ingenieurs scheitert daran, dass er sich keinesfalls in den verschiedenen Kernbereichen des Ingenieurstudiums gleichwertige Kenntnisse im Vergleich zu einem Ingeni...