BBK Nr. 18 vom Seite 841

Vereinfachung des Reisekostenrechts?

Christoph Linkemann | verantwortlicher Redakteur

BFH ändert Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte

[i]Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte höchstensIn drei Grundsatzurteilen hat sich der BFH jüngst mit dem Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte beschäftigt und nicht weniger als eine Vereinfachung des unübersichtlichen Reisekostenrechts in Aussicht gestellt. Wesentliches Ergebnis: Ein Arbeitnehmer kann höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte haben und nicht mehrere. Die regelmäßige Arbeitsstätte soll sich dort befinden, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Außendienst-Mitarbeiter oder Filialbetreuer haben somit keine regelmäßige Arbeitsstätte, da sie meist unterwegs sind, um ihre Kunden oder Filialen aufzusuchen.

Ob die erwartete Vereinfachung [i]Neuer Streit beim Mittelpunkt der Tätigkeit?des Reisekostenrechts aber tatsächlich wirksam werden wird, ist (noch) ungewiss. Denn bisher gibt es noch keine Merkmale, anhand derer entschieden werden könnte, wo genau der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers sein wird. Steuerberaterin Susanne Weber von der WTS in München plädiert in ihrer ersten Analyse der Urteile ab Seite 859 dafür, die Abgrenzung anhand des Merkmals „Zeit” vorzunehmen. Der Vorsitzende Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg und BBK-Herausgeber Bernd Rätke ist skeptischer und erwartet, dass die Ermittlung des Mittelpunkts der Tätigkeit eher streitanfällig sein wird. Lesen Sie hierzu die Kurznachricht in seiner Rubrik „Steuerrecht aktuell” ab Seite 846.

BBK-Leserfrage: Aktivierung von Nebenkosten bei Mobilien-Leasing

[i]Praktische Frage mit überraschender LösungEinen praktischen Fall aus einer steuerlichen Betriebsprüfung greifen wir in diesem Heft in der Rubrik Leserfrage auf: Ein Unternehmen least eine Produktionsanlage für sechs Jahre, während die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 13 Jahre beträgt. Für die Inbetriebnahme waren noch umfangreiche Elektroinstallationen und die Fundamentierung notwendig. Die Kosten hierfür behandelte das Unternehmen als Betriebsausgabe. Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung verlangte die Finanzverwaltung aber, diese Aufwendungen zu aktivieren. WP/StB Susanne Scherff, StB Gabriele Willems und WP/StB Clemens Willeke zeigen ab Seite 883, wie ein mehr als 40 Jahre alter Erlass zu einer überraschenden Lösung führt.

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Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2011 Seite 841
NWB HAAAD-90961