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Anforderungen an die getrennte Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG; § 129 AO 1977.
Leitsätze:
1. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind auch dann i. S. von § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, wenn in der Buchführung nur ein Konto für Bewirtungsaufwendungen vorgesehen ist und auf diesem Konto auch Bewirtungsaufwendungen gebucht werden, die nicht der Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen (Abgrenzung zum Senatsurteil v. - IV R 80/73, BStBl II S. 211).
2. Eine Fehlbuchung auf einem Konto, das für die in § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG bezeichneten Aufwendungen vorgesehen ist, steht einer getrennten Aufzeichnung dieser Aufwendungen nicht entgegen, wenn sich die Fehlbuchung nach dem Rechtsgedanken des § 129 Satz 1 AO 1977 als offenbare Unrichtigkeit darstellt.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin (OHG) hatte auf dem Konto ”Bewirtungskosten” auch die Kosten für die
Bewirtung von Arbeitnehmern
sowie Annehmlichkeiten verbucht. Außerdem waren auf dem Konto drei
Fehlbuchungen
für Steuerberatungskosten erfolgt. Das FA ließ die gesamten Bewirtungsaufwendungen nicht zum Abzug zu, da sie nicht ”getrennt” aufgezeichnet worden seien. Einspruch und Kla...