§ 15b und § 52 Abs. 33a EStG sind verfassungsgemäß
Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung von Steuersparmodellen
Leitsatz
1. § 15b i. V. m. § 52 Abs. 33a EStG sind verfassungsgemäß.
2. § 15b und § 52 Abs. 33a EStG sind hinreichend bestimmt und klar.
3. Es ist nicht verfassungswidrig, wenn Verluste aus Steuerstundungsmodellen nicht zum sofortigen Verlustausgleich zugelassen
werden, sondern nur zeitlich gestreckt berücksichtigt werden.
4. § 15b und § 52 Abs. 33a EStG entfalten keine unzulässige echte oder unechte Rückwirkung.
5. Der Vertrauensschutz des Anlegers wird zerstört, wenn der Investor in seinem Prospekt darauf hinweist, dass eine Änderung
der Steuergesetze in der Diskussion ist.
6. Das Vertrauen des Anlegers in seine Dispositionsentscheidung ist nicht schützwürdig, wenn er sich bezüglich seiner Anlage
ein Widerrufsrecht vorbehalten hat.
7. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei der Einschränkung von Steuerstundungsmodellen
den negativen Ankündigungseffekt des Bekanntwerdens des Gesetzesentwurfs durch einen vorgezogenen Anwendungsstichtag minimiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 539 Nr. 9 EFG 2011 S. 1897 Nr. 21 KÖSDI 2011 S. 17686 Nr. 12 Ubg 2012 S. 404 Nr. 6 FAAAD-90940
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.07.2011 - 3 K 4368/09
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