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Fortschreibung der Verwaltungsanweisungen zu den Gewerbesteuerhinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG
Zur Übernahme der Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1, 2, 3 und 7 GewStG a. F. und deren Ausweitung in § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hatte sich die Finanzverwaltung im Ländererlass v. (BStBl 2008 I S. 730) und in R 8.1 GewStR 2009 sowie in H 8.1 GewStH 2009 geäußert. Der Ländererlass soll ergänzt werden. Aus einem Entwurf NWB JAAAD-90768 dazu, den die Finanzverwaltung den Berufs- und Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme übermittelt hat, ergibt sich:
Nicht hinzuzurechnen sind Aufwendungen, die am Bilanzstichtag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktiviert wurden (z. B. wahlweise als Herstellungskosten aktivierte Finanzierungskosten), weil sie den Gewinn nicht mindern. Aber auch die darauf entfallenden späteren Gewinnminderungen durch AfA oder erhöhten Buchwertabgang bei Veräußerungen bleiben außer Betracht (Rn. 2 des Erlass-Entwurfs).
Zu den nicht hinzurechnungspflichtigen Aufzinsungen zählt die Finanzverwaltung − neben den Anwendungsfällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG − ausdrücklich Aufzinsungsbeträge nach § 6a Abs. 3 EStG (Rn. 12 des Erlass-Entwurfs).
Zinsen für betriebliche Steuerschulden nach §§ 233 ff. AO, die den steuerlichen Gewinn gemindert haben, sollen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzurechnungspflichtig sei...