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BBK Nr. 12 vom Seite 543 Fach 4 Seite 1799

Buchführungspflicht bei Betriebsaufspaltung

von StOAR Hans Walter Schoor, Kemmenau

I. Besitzunternehmen

Das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung ändert nichts an der rechtlichen Selbständigkeit der beteiligten Gesellschaften. Besitz- und Betriebsunternehmen sind also trotz sachlicher und personeller Verflechtung rechtlich selbständige Unternehmen ( BStBl 1997 II S. 530), für die getrennte Aufzeichnungen und Jahresabschlüsse zu erstellen sind.

Meist handelt es sich beim Besitzunternehmen um ein Einzelunternehmen, eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB), eine GbR (§§ 705 ff. BGB), eine Personenhandelsgesellschaft, also eine OHG oder KG, oder eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Da nach neuem Handelsrecht grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe ist und damit die Kaufmannseigenschaft besitzt, ist das Besitzunternehmen handelsrechtlich und damit auch steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet (§ 238 HGB, § 140 AO). Das gilt prinzipiell auch, wenn das Besitzunternehmen nur eine verpachtende Tätigkeit ausübt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Besitzunternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Das Erfordernis eines ”in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs” dürfte aber bei einer Personengesellschaft, die...

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