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Einkommensteuer | Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt
Nach dem führt der in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht zu einem nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.
Gegenstand des Urteils ist eine alte Frage in neuem Gewand, nämlich das Problem der Abgrenzung laufender, tarifbesteuerter Gewinne von den tarifbegünstigten Aufgabe- und Veräußerungsgewinnen. Vordergründig hätte man meinen können, die auch bei der Tonnagebesteuerung eingefrorenen stillen Reserven seien im Falle der Aufgabe oder Veräußerung des Mitunternehmeranteils in den begünstigten Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zu verschieben, wie dies etwa bei den eingefrorenen stillen Reserven beim Übergang eines einkün...