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BMF IV D 3 - S 7492/07/10006, NWB 37/2011 S. 3085

Umsatzsteuer | Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

Nach § 26 Abs. 5 UStG i. V. mit Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) werden Umsätze an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe bzw. durch das zivile Gefolge bestimmt sind. Die Leistungen müssen von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben werden. Die britischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im Wert von bis zu 5.600 € erleichtern soll (vgl. Rn. 64 des BStBl 2004 I S. 1200, und das BStBl 2011 I S. 234). In diesem Verfahren wird die Beschaffungsbefugnis der amtlichen Beschaffungs...

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