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Insolvenzstrafrecht | Bankrott nur bei pflichtwidrigem Nichterstellen der Bilanz in der Krise
Ist zum Zeitpunkt der pflichtwidrigen Nichterstellung der Bilanz die wirtschaftliche Krise noch nicht eingetreten, scheidet der Bankrottvorwurf gem. § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b, Abs. 6 StGB selbst dann aus, wenn diese Krise später doch noch in Form der Überschuldung oder zumindest durch drohende Zahlungsunfähigkeit eintreten sollte. Insoweit kommt allenfalls eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Buchführungspflichten nach § 283b Abs. 1 StGB in Betracht.
Der Senat präzisiert damit die Rechtsprechung des BGH, derzufolge bei einer streng am Wortlaut des § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB orientierten Auslegung („bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit (…) entgegen dem [i]BGH, Beschluss v. 30. 1. 2003 - 3 StR 437/02 NWB XAAAC-09230 Handelsrecht (…) unterlässt, die Bilanz (…) in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen”) zwingend auf eine Gleichzeitigkeit von K...