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BBK Nr. 5 vom Seite 221 Fach 4 Seite 1701

Buchführungs- und Bilanzdelikte

von Staatsanwalt Raimund Weyand,Saarbrücken

I. Die gesetzlichen Grundlagen

Insolvenzen haben in den vergangenen Jahren beständig zugenommen. Unternehmenszusammenbrüche rufen stets auch die Staatsanwaltschaften auf den Plan: Bei jedem Konkurs nehmen sie routinemäßig Ermittlungen auf. In etwa 50 % dieser Ermittlungsverfahren ist festzustellen, daß die Firmenverantwortlichen gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen haben. Neben Steuerhinterziehungen (§ 370 AO), Betrügereien (§ 263 StGB), Beitragsvorenthaltungen (§ 266a StGB) sowie verspäteter Konkursanmeldung (vgl. etwa § 84 GmbHG) werden hierbei vor allem Bankrottdelikte aufgedeckt, die in den §§ 283 ff. StGB mit Strafe bedroht sind (vgl. hierzu ausführlich Weyand, S. 57 ff.). Die Bankrottatbestände erfassen unterschiedliche Handlungsweisen, so etwa das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB), Spekulations- und Scheingeschäfte (§ 283 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 StGB), die Gläubiger- sowie die Schuldnerbegünstigung (§ 283c bzw. § 283d StGB). Der Gesetzgeber hat überdies auch Verstöße gegen handelsrechtliche Buchhaltungs- und Bilanzierungsbestimmungen unter Strafe gestellt (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 7 sowie § 283b StGB). Diese Normen richten sich, unabhängig von der Rechtsform des betreffenden Unternehmens, an alle Gewerbetreibenden und Freibe...

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