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Behandlung gemischter Tätigkeiten einer Personengesellschaft
§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 2 und 3 Nr. 1, § 52 Abs. 20b Satz 1 EStG 1986; Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG
Leitsätze:
Bei einer Personengesellschaft ist grundsätzlich von einem einheitlichen
Gewerbebetrieb auszugehen. An sich gemischte Tätigkeiten sind
dementsprechend insgesamt zunächst als gewerblich zu behandeln. Erst nach
dieser vorrangigen ”Färbung” ist für die jeweils
verschiedenen, selbständigen Tätigkeitsbereiche das Vorliegen einer
Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Ertrag und Aufwand, die auf einer
privat veranlaßten Tätigkeit beruhen, sind steuerrechtlich nicht in
die Gewinnermittlung der PersGes einzubeziehen.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin, eine KG, die seit 1972 im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ihr Anlagevermögen (Betriebsgrundstück mit Gebäude sowie Baumaschinen) an eine andere KG verpachtete, hatte seit dem Jahre 1980 ihre Geschäftstätigkeit um die Vermietung von Fluggerät (Hubschrauber) erweitert. Die Klägerin erwirtschaftete aus der Vermietung von Hubschraubern sowie deren Veräußerung in den Jahren 1980 bis 1987 laufende Verluste von insgesamt ca. 1,2 Mio DM ohne Berücksichtigung des Restwerts der Hubschraube...