BFH Beschluss v. - VIII B 185/10

Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten

Gesetze: FGO § 78 Abs. 1, FGO § 78 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Ablehnung des Finanzgerichts (FG), ihm die begehrte Einsicht in die Akten des von ihm anhängig gemachten Aussetzungsverfahrens wegen Vollziehung der Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2007 durch Übersendung der Akten in seine Kanzlei zu gewähren, ist unbegründet.

2 1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Antrags- und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) zur Einsichtnahme in seine Kanzlei übersandt werden.

3 a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der die Akteneinsicht regelnden Vorschrift des § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schon nach dem Wortlaut des Absatzes 1 („einsehen”) sowie der Regelung über die Abschriften in Absatz 2 zu entnehmen, dass Beteiligte finanzgerichtlicher Verfahren regelmäßig Akten nur an Gerichtsstelle einsehen können (Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom III B 246/08, BFH/NV 2010, 49, m.w.N.). Dies dient dazu, das Risiko eines Aktenverlusts zu verringern und das Steuergeheimnis gegenüber Dritten zu wahren.

4 b) Eine davon abweichende Entscheidung der Finanzgerichte oder des —wie hier— mit einer Beschwerde angerufenen BFH über Akteneinsicht mittels Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten oder eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts ist eine Ermessensentscheidung. Sie kommt nach ständiger Rechtsprechung als Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Einsicht an Gerichtsstelle nur ausnahmsweise in Betracht; diese Beschränkung auf Ausnahmefälle verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte (, BFH/NV 2010, 1653, m.w.N., unter Bezugnahme auf , Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46). Insbesondere können gegen diese Rechtsprechung zu § 78 FGO Entscheidungen zu abweichenden Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen wie etwa der vom Antragsteller in Bezug genommenen Verwaltungsgerichtsordnung nicht ins Feld geführt werden, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG das Akteneinsichtsrecht in den jeweiligen Prozessordnungen unterschiedlich geregelt werden darf (BVerfG, Beschlüsse vom 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 1 BvR 1523/83, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1984, 478).

5 2. Nach diesen Grundsätzen liegen auch nach Auffassung des Senats keine Ausnahmegründe für die Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an die Kanzlei des Antragstellers vor.

6 a) Der Einwand des Antragstellers, das FG habe zu Unrecht die Kostenersparnis sowie eine mögliche Gefährdung der Akten durch Postübersendung als Ablehnungsgrund genannt lässt keine persönlichen Besonderheiten des Akteneinsichtsgesuchs erkennen.

7 b) Der weitere Einwand des Antragstellers, das FA habe sich auf nicht näher bezeichnete Feststellungen berufen und sich im Übrigen geweigert, einen Teil der Akten wie z.B. strafrechtliche Ermittlungsakten herauszugeben, lässt ebenfalls einen Ausnahmegrund nicht erkennen.

8 Zum einen kann der Antragsteller nach Maßgabe des § 78 FGO nur Einsicht in die dem Gericht bereits vorliegenden Akten verlangen (, BFH/NV 2011, 630). Zum anderen kann die —behauptete— Unklarheit der vom FA getroffenen tatsächlichen Feststellungen allenfalls die Notwendigkeit einer umfassenden Akteneinsicht begründen. Sie ist aber keine einzelfallbezogene Besonderheit des Akteneinsichtsverfahrens, wie sie etwa eine erhebliche Behinderung des Bevollmächtigten darstellt (vgl. , BFH/NV 2009, 192).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1885 Nr. 11
wistra 2011 S. 433 Nr. 11
HAAAD-90747