Auflösungsverlust nach
§ 17 EStG,
Insolvenzeröffnung bei vermögensloser GmbH
Leitsatz
Die Realisation eines
Auflösungsverlustes nach
§ 17 EStG setzt
neben der zivilrechtlichen Auflösung der Gesellschaft voraus, dass der
Gesellschafter mit Zuteilungen/Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen
nicht mehr rechnen kann und dass feststeht, ob und in welcher Höhe noch
nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des
§ 17 Abs. 2
EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen
anfallen werden. Das ist regelmäßig erst mit Abschluss der Liquidation der
Fall.
Bei Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens kann der Auflösungsverlust grundsätzlich erst im Zeitpunkt
der Beendigung des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden.
Der Zeitpunkt, in dem der
Auflösungsverlust realisiert ist, kann nur ausnahmsweise schon vor Abschluss
der Liquidation liegen, und zwar wenn mit einer wesentlichen Änderung des
bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist. Das ist z. B.
der Fall, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse
rechtskräftig abgelehnt wird oder die Gesellschaft vermögenslos war.
Bei einer ansonsten
vermögenslosen GmbH ist ein Auflösungsverlust nach
§ 17 EStG noch
nicht realisiert, wenn nach Insolvenzeröffnung noch eine
Schadensersatzforderung in beträchtlicher Höhe durch den Insolvenzverwalter
gerichtlich geltend gemacht werden soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 2153 Nr. 24 GmbH-StB 2011 S. 294 Nr. 10 PAAAD-90685
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.05.2011 - 9 K 307/07
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