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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 307/07 EFG 2011 S. 2153 Nr. 24

Gesetze: EStG § 17

Auflösungsverlust nach § 17 EStG, Insolvenzeröffnung bei vermögensloser GmbH

Leitsatz

  1. Die Realisation eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG setzt neben der zivilrechtlichen Auflösung der Gesellschaft voraus, dass der Gesellschafter mit Zuteilungen/Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr rechnen kann und dass feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden. Das ist regelmäßig erst mit Abschluss der Liquidation der Fall.

  2. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann der Auflösungsverlust grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden.

  3. Der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, kann nur ausnahmsweise schon vor Abschluss der Liquidation liegen, und zwar wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist. Das ist z. B. der Fall, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt wird oder die Gesellschaft vermögenslos war.

  4. Bei einer ansonsten vermögenslosen GmbH ist ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG noch nicht realisiert, wenn nach Insolvenzeröffnung noch eine Schadensersatzforderung in beträchtlicher Höhe durch den Insolvenzverwalter gerichtlich geltend gemacht werden soll.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 2153 Nr. 24
GmbH-StB 2011 S. 294 Nr. 10
PAAAD-90685

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.05.2011 - 9 K 307/07

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