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Ansparrücklage nach Realteilung einer GbR
Berücksichtigung einer im Sonderbetriebsvermögen gebildeten Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 6 EStG als Betriebsausgabe
Nach Auffassung des BFH ist eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 6 EStG 2002 für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers auch dann zuzulassen, wenn sich die beabsichtigte Investition erst künftig im Betriebsvermögen eines nach der Realteilung einer GbR fortgeführten Einzelunternehmens niederschlagen kann, sofern der Einzelunternehmer – hier ein Rechtsanwalt – seine bisher im Rahmen der Mitunternehmerschaft erbrachte unternehmerische Tätigkeit unter Einsatz seines früheren Sonderbetriebsvermögens fortführt.S. 3
Problemstellung
Nach bisheriger Rechtsprechung wird die Realteilung einer Personengesellschaft als Betriebsaufgabe gewertet. Da die Ansparrücklage betriebs- und investitionsgutbezogen ist, kann sie grundsätzlich nicht mehr gebildet werden, wenn der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben worden ist; eine Übertragung der Rücklage auf den Erwerber oder auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen kommt nicht in Betracht, da sie auf den konkreten Betrieb bezogen ist und die Investition, für die die Ansparrücklage gebildet wurde, infolge der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht durchgeführt werden kann (, BStBl 2005 II S. 596; v. - X ...BStBl 2007 II S. 862