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Kein Halbeinkünfteverfahren bei symbolischem Kaufpreis
Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf den Veräußerungsverlust
Der BFH hat entschieden, dass sowohl das Halbeinkünfteverfahren als auch das Halbabzugsverbot keine Anwendung auf einen Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 EStG finden, wenn der Kaufpreis symbolisch 1 € beträgt.
Sachverhalt
Der Kläger war an einer Kapitalgesellschaft wesentlich i. S. von § 17 Abs. 1 EStG beteiligt. Im Jahr 2002 verkaufte er diesen Anteil für einen symbolischen Kaufpreis von 1 €, da die Anteile nach Ansicht von Käufer und Verkäufer objektiv wertlos waren. Der Kaufpreis von 1 € wurde trotz der objektiven Wertlosigkeit aus buchungstechnischen Gründen von den Kaufvertragsparteien gewählt. Der Kläger erzielte aus seiner Veräußerung einen Veräußerungsverlust i. H. von 1.198.833 €. Das Finanzamt erkannte den Verlust unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG) und des Halbabzugsverbots (§ 3c Abs. 2 EStG) nur zur Hälfte an. Der BFH verwarf diese Ansicht, weil sowohl das Halbeinkünfteverfahren als auch das Halbabzugsverbot bei einem symbolischen Kaufpreis von 1 € keine Anwendung finden.
Ausschluss von Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot bei nur symbolischem Kaufpreis
Der BFH hat entschieden, dass das Halbeinkünfteverfahren und das Ha...BStBl 2010 II S. 220BStBl 2010 II S. 627