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Auswirkung einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAD-90434 In besonderen Fällen lässt § 8 SGB V eine Befreiung von der kraft Gesetzes (wieder) eintretenden Krankenversicherungspflicht zu, d. h. innerhalb einer bestimmten Frist kann durch einen Befreiungsantrag der Eintritt von Krankenversicherungspflicht abbedungen werden. Diese Option wird i. d. R. nur dann wahrgenommen, wenn eine anderweitige soziale Absicherung für den Krankheitsfall besteht.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Ausgangslage: Freiheit von der Krankenversicherungspflicht
[i]JAE-Berechnung nur noch in vorausschauender Betrachtungsweise für ein ZeitjahrFür Personen, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Krankenversicherungsfreiheit. Die regelmäßige Jahresarbeitsentgeltgrenze wird dabei vorausschauend für einen Zeitraum von zwölf Zeitmonaten berechnet. Eine rückschauende Betrachtung, ob das regelmäßige tatsächliche Entgelt auch die JAE-Grenze des abgelaufenen Kalenderjahres überschritten hat, findet seit dem nicht mehr statt.
Eintritt der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der JAE-Grenze
[i]Regelfall: Durch Anpassung der JAE-Grenze wird das Bruttoentgelt „überholt”Ein Befreiungsrecht ergibt sich jetzt für alle Beschäftigten, die im alten Kalenderjahr (gerade noch) wegen Überschreitens der JAE-Grenz...