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Bilanzierung | Keine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere
Nach dem BFH ist eine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere unzulässig, wenn die Teilwertabschreibung lediglich auf den niedrigeren Kurswert des Wertpapiers am Bilanzstichtag gestützt wird. Denn der Inhaber des Wertpapiers kann am Ende der Laufzeit stets 100 % des Nominalwerts verlangen, so dass zwischenzeitliche Kursminderungen nicht „voraussichtlich dauernd” sind im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
[i]Keine Teilwert-AfA bei Umlaufvermögen Eine Teilwertabschreibung ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die festverzinslichen Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören. Zwar ist es dann denkbar, dass der Steuerpflichtige die Papiere vor dem Ende ihrer Laufzeit veräußert und damit einen Kursverlust realisiert. Jedoch steht am Bilanzstichtag eine solche Veräußerung im Regelfall nicht hinreichend sicher fes...